Rechtspsychologische Praxis Hoffmann

Rechtspsychologische Gutachten

Rechtspsychologische Praxis Erftstadt

Leistungen

Die Rechtspsychologische Praxis Hoffmann bietet psychologische Sachverständigengutachten in verschiedenen Rechtsbereichen an.

Mehr erfahren

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer orientiert sich am Eingangsdatum und der aktuellen Kapazitäten. Die Ausfertigung des Gutachtens findet in der Regel unmittelbar nach dem Begutachtungstermin (Exploration) statt.

Mehr erfahren
Rechtspsychologisches Sachverständigengutachten Erftstadt
Rechtspsychologische Sachverständige Erftstadt

Zur Person

Mein Name ist Isabelle Hoffmann und ich arbeite als psychologische Sachverständige.

Mehr erfahren

Aussagepsychologie

Verfügt ein Gericht nicht über eine ausreichende Sachkunde, um bewerten zu können, ob eine Aussage auf einem wahren Erlebnis bzw. einer eigenen Erlebnisbasis beruht oder nicht, wird oftmals ein aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben.

Häufig werden derartige Gutachten in Auftrag gegeben, wenn es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt, d.h., wenn keine anderen Beweismittel als die Zeugenaussage vorliegen. Dies kommt vor allem bei Sexualdelikten häufig vor. Eine derartige Beauftragung erfolgt jedoch nicht per se beim Vorliegen einer solchen Konstellation, sondern wenn spezielle Umstände in der Aussageperson (bspw. psychopathologische Störungsbilder) oder der Sache selbst vorliegen (bspw. problematische Bedingungen der Befragungen).

Oftmals spricht man im Rahmen einer solchen Begutachtung auch von einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung, welche strikt von einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung zu trennen ist. Während es bei Ersterem darum geht, dass eine einzelne spezifische Aussage im Kontext ihrer jeweiligen Situation bewertet wird, geht es bei letzterem um die persönlichkeitsbedingte Tendenz, generell die Wahrheit zu sagen oder zu lügen.

Die Aussagepsychologie bedient sich bei ihrem Vorgehen dem Falsifikationsprinzip, d.h. ein Sachverhalt ist so lange zu negieren, bis die Negation mit den jeweils gesammelten Befunden nicht mehr vereinbart werden kann. Geprüft wird, ob eine Aussage auch anders zustande gekommen sein könnte als durch eine tatsächliche Erlebnisbasis. Dafür kommen prinzipiell zwei alternative Erklärungsmöglichkeiten in Betracht: Zum einen könnte es sich um eine absichtliche Falschaussage und zum anderen um eine unabsichtliche Falschaussage handeln. Ferner wird geprüft, ob die Person überhaupt dazu in der Lage ist, eine zuverlässige Aussage zu tätigen (Aussagetüchtigkeit).